Bürgerschützen Nordwalde e.V.
gegründet 1979

   

Aktuelle Satzung des Bürgerschützenvereins

Satzung der Bürgerschützen Nordwalde e.V.  § 1      Name und Zweck (1)   Der Verein Bürger-schützen Nordwalde e.V. setzt sich zur Aufgabe, das Schützenbrauchtum in Nordwalde zu fördern und zu unterstützen.(2)   Der Sitz des Vereins ist Nordwalde.(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.(4)   Der Verein ist unter der Nr. VR537 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.

 


 
§ 2      Mitgliedschaft
(1)   Aktives Mitglied der Bürgerschützen kann jeder männliche Verheiratete, sowie jeder Junggeselle, der im laufenden Jahr das 18. Lebensjahr erreicht, werden.
(2)   Soweit Damen Interesse an einer Mitgliedschaft im Bürgerschützenverein haben, besteht diese Möglichkeit. Damen im Bürgerschützenverein Nordwalde e.V. erwerben eine passive Mitgliedschaft.
 


§ 3      Erwerb der Mitgliedschaft
(1)   Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft sind die unter § 2 erwähnten Bedingungen und die Zahlung des festgesetzten Mitgliederbeitrages innerhalb des Geschäftsjahres, sowie eine schriftliche Beitrittserklärung.
(2)   Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und sieht eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge in zwei Beitragssummen vor:
1. Mitgliedsbeitrag für Verheiratete (Ehepaare)
2. Mitgliedsbeitrag für Junggesellen und passive Mitglieder (z.B. Damen).
Der Mitgliedsbeitrag für Junggesellen und passive Mitglieder ist generell niedriger als der Mitgliedsbeitrag für Verheiratete (Ehepaare).
 


§ 4      Beendigung der Mitgliedschaft
(1)   Die Mitgliedschaft muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt sein.
(2)   Die Kündigung muss dem 1.- oder 2. Vorsitzenden zugeleitet werden.
(3)   Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
(4)   Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seinen Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.
(5)   Auf Rückzahlung des Mitgliedsbeitrags für das laufende Geschäftsjahr besteht kein Anspruch.
 


§ 5      Organe
(1)   Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
 


§ 6      Der Vorstand
(1)   Der Gesamtvorstand besteht aus 17 Mitgliedern,
a)     geschäftsführender Vorstand
dem 1.- und 2. Vorsitzenden
dem Schriftführer
dem 1.- und 2. Kassierer
b)     erweiterter Vorstand
dem Oberst, Adjutant und Hauptmann
den drei Fahnenträgern
den zwei Abgeordneten der Vereinigten Schützengesellschaft Nordwalde e.V.
dem Beisitzer
dem  amtierenden König und
dem Vorjahreskönig
(2)   Gesetzliche Vertreter gem. § 26 BGB des Vereins sind der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
(3)   Der geschäftsführende Vorstand übernimmt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist einzuberufen, sofern die Vereinsgeschäfte es erfordern oder mindestens zwei seiner Mitglieder es verlangen. Er ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
 

§ 7      Wahl der Vorstandsmitglieder

(1)  Die Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, die Mitglieder des erweiterten Vorstandes mit der Ausnahme der Vereinigten Abgeordneten auf die Dauer von zwei Jahren und die Vereinigten Abgeordneten auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2)  Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

(3)  Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird entschieden durch eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder bei öffentlicher Abstimmung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Auf Antrag eines Mitgliedes kann eine geheime Abstimmung erfolgen. Sollte bei einem ersten Wahlgang ein Kandidat nicht gewählt werden, so gilt in einem zweiten Wahlgang derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.

Der neu gewählte Vorstand tritt unmittelbar nach der Wahl sein Amt an. Der alte Vorstand hat bis nach dem Schützenfest die Vorstandspflichten zu begleiten und die Übergabe der Amtsgeschäfte sicher zu stellen. Nach Übergabe der Amtsgeschäfte sind sämtliche anfallenden Aufgaben vom neu gewählten Vorstand zu übernehmen.


 


§ 8      Aufgaben der Kassierer
(1)   Der 1. und 2. Kassierer hat über jede Veranstaltung des Schützenvereins eine genaue Buchführung zu führen. Auf Antrag eines Mitgliedes bei der Mitgliederversammlung sind die Kassierer verpflichtet, das Kassenbuch zur Prüfung zu übergeben. Die Prüfung der Kasse wird von mindestens zwei aus der Versammlung vorher vorgeschlagenen und gewählten Mitgliedern vorgenommen.
(2)   Außer dem 1. und 2. Kassierer ist kein Mitglied berechtigt, über die Kasse zu verfügen.
(3)   Der 1. Kassierer kann bei Veranstaltungen über einen vorher festzulegenden Betrag verfügen. Der Betrag kann für geringfügige Ausgaben, die während der Veranstaltung anfallen sollten, ausgegeben werden. Die getätigten Ausgaben, sind in der Abrechnung einzeln nachzuweisen.
 


§ 9      Aufgaben der Schriftführer und Fahnenträger
(1)   Die Schriftführer haben den 1.- und 2. Vorsitzenden in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
(2)   Die Fahnenträger haben für die Utensilien (Fahne, Hüte, Schärpen, Königsketten, Gewehrschmuck, Zepter, usw.) des Schützenvereins zu sorgen.
(3)   Besonderen Anlässen haben die Fahnenträger beizuwohnen (Beerdigungen eines Mitgliedes des Vereins, Fahnenweihen anderer Vereine und wenn es für erforderlich gehalten wird).
 


§ 10    Mitgliederversammlung
(1)   Im Jahr sollen zwei, jedoch mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Bekanntgabe in bestimmtem Tageszeitungen bekannt gegeben.
(2)   Sie hat folgende Aufgaben:
a.      Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr,
b.      Entlastung des Vorstandes,
c.      Wahl des neuen Vorstandes,
d.      Festsetzung des Jahresbeitrages,
e.      Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
f.        Neuaufnahme von Mitgliedern
(3)   Beschlüsse, die Satzungsänderungen betreffen, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Sie müssen mindestens von 2/3 der Mitglieder des Gesamtvorstandes unterzeichnet sein.
(4)   Die Mitgliederversammlung wird von dem 1.- oder 2. Vorsitzenden des Vereins geleitet.
(5)   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem 1.- oder 2. Schriftführer und dem 1.- oder 2. Vorsitzenden  bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
 


§ 11    Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder des Vereins anwesend sind. Dieses ist auch durch eine Anwesenheitsliste festzustellen.
 


§ 12    Beschlüsse
(1)   Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(2)   Vorstandsmitglieder sind bei allen Abstimmungen stimmberechtigt.
(3)   Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes gilt die einfache Mehrheit.
(4)   Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm betrifft.
 


§ 13    Anschaffungen
(1)   Über alle größeren Angelegenheiten und Anschaffungen innerhalb des Schützenvereins beschließt der Gesamtvorstand. Bei diesen Abstimmungen genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
(2)   In Zweifelsfällen entscheidet der Gesamtvorstand, ob eine Angelegenheit im Sinne dieses Paragraphen vorliegt.
 


§ 14    Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die außerordentliche Versammlung kann einberufen werden, wenn ein besonderer Grund vorliegt (z.B. wichtige Entscheidungen, die kurzfristig zu treffen sind); oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
 


§ 15    Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden.
Die jeweiligen Anträge müssen spätestens 6 (sechs) Wochen vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
 


§ 16    König
König kann jedes eingetragene männliche Mitglied des Bürgerschützenvereins Nordwalde e.V. unter der Voraussetzung werden, dass derjenige mindestens ein Jahr dem Schützenverein angehört und außerdem die Verpflichtung eingeht, das Amt als König zwei Jahre zu verwalten.
Bei Zuwiderhandlung tritt § 19 der Satzung der Satzung in Kraft.
 


§ 17    Schussgeld
Vor dem Königsschießen hat jedes Mitglied an der Vogelstange die Ehrenpflicht, einen freiwilligen Betrag, jedoch mindestens 2,- € zu stiften. Der sich hieraus ergebende Gesamtbetrag wird für das Schussgeld verwendet.
 


§18     Schussübertragungen
Schussübertragungen und gleichzeitiges Schießen mehrerer Mitglieder ist nicht gestattet. Sollte ein gleichzeitiges Schießen jedoch vorkommen und der Schützenvogel dadurch von der Stange fallen, so wird der Vogel wieder auf die Stange gesetzt und das Königsschießen nimmt vorschriftsmäßig seinen Fortgang.
 


§ 19    Nichtannahme der Königswürde

(1)    Sollte ein Mitglied, welches den Schützenvogel abgeschossen hat, aus irgendeinem Grund die Königswürde nicht annehmen, so muss er innerhalb einer angemessenen Zeit (1 Stunde) einen neuen Schützenvogel auf eigene Kosten beschaffen.

(2)    Ferner hat dieses Mitglied als Strafe 100,- € in die Vereinskasse zu zahlen und auf der Abrechnungsversammlung 100 Liter Bier für die anwesenden Mitglieder auszugeben.

(3)    Sollte kein Mitglied die Königswürde übernehmen wollen, berät der Vorstand über die Fortführung der Festfolge. Die Bewirtung am Königsthron entfällt. Der Vorjahreskönig und eventuelle Jubelpaare können Ihre Gäste auf eigenen Wunsch und eigenen Kosten bewirten. Die Vertretungspflicht für den Vorjahreskönig entfällt. Termine, wie sie zum Beispiel innerhalb der Königsrunde anfallen, können von den Königspaaren des Vereins wahrgenommen werden.
 


§ 20    Proklamation
(1)   Der König hat am Königstisch für die Beköstigung zu sorgen.
(2)   Der Vorjahreskönig zahlt die Getränke, welche anlässlich des Schmierens der Vogelstange am Freitagabend ausgeschenkt werden. Bei der Königsproklamation hat das neue Königspaar Wein für den Vorstand und eine Runde Bier für den Schützenzug auszugeben.
 


§ 21    Aufgaben des Königs und des Vorstandes
(1)    Bei Todesfällen, die den Schützenverein angehen, wird es bei den Königen zur Pflicht gemacht, als letzte Ehre einen Kranz zu tragen, dessen Kosten der Verein übernimmt.
(2)    Bei Todesfällen eines Vorstandsmitgliedes oder König des Vereines wird zudem eine Trauernachricht in der Tageszeitung veröffentlicht. Zusätzlich verfasst der Vorstand eine Trauerkarte mit einer finanziellen Zuwendung an die Hinterbliebenen. Auch diese Kosten werden aus der Vereinskasse entnommen.
 


§ 22    Rechte und Pflichten der Königin
(1)   Königin kann jede Dame werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat.
(2)   Sie hat vor der Proklamation die Verpflichtung abzugeben, den Pflichten einer Königin voll und ganz nachzukommen und die Sitten und Gebräuche des Schützenvereins in jeder Weise zu wahren und zu pflegen.
(3)   Den vorgenannten Absatz hat der Adjutant der Königin bei Annahme der Wahl als Königin zu unterbreiten.
 



§ 23    Wahl der Königin
(1)   Die Wahl der Königin ist dem König allein überlassen.
(2)   Den Mitgliedern, besonders aber auch den Vorstandsmitgliedern, ist es unter keinen Umständen erlaubt, sich in die Wahl der Königin einzumischen oder dumme Reden darüber zu führen.
 


§ 24    Hofstaat
Das Königspaar ernennt zwei weitere Paare, entweder aus der Mitte der Mitglieder des Schützenvereins (außer Mitglieder des Vorstaates) oder der Nachbarn bzw. Bekannten des Königspaares als Hofstaat.
 


§ 25    Pflichten am Königstisch
Jedes Paar am Königstisch (in der Regel die Mitglieder des Vorstandes und ihre Frauen) zahlt für die Beköstigung einen Unkostenbeitrag, der vom Vorstand jeweils neu festgelegt wird.
 


§ 26    Sonstige Rechte und Pflichten des Königs und der Königin
Weitere Rechte und Pflichten der Königin sowie des Königs werden vom Vorstand gesondert festgelegt.
 


§ 27    Eintrittspreise und Vereinbarungen mit dem Festwirt
(1)   Die Eintrittspreise zu den verschiedenen vom Schützenverein veranstalteten Feste werden vom Vorstand jeweils festgelegt.
(2)   Eine Vereinbarung der Zahlung der Gebühr für die Sperrstundenverlängerung bei Veranstaltungen ist jeweils zwischen dem Festwirt und dem Vorstand zu treffen.
 

§ 28    Festfolge
Die Festfolge (Musik, Saal, Saalschmuck, usw.) bei Veranstaltungen wird vom Vorstand bestimmt.
 


§ 29    Pflichten der Mitglieder bei Festen
(1)   Die beteiligten Mitglieder am Schützenzug sind verpflichtet, mit weißer Hose und Handstock zu erscheinen.
(2)   Disziplin und Ordnung im Schützenzug sind zur Verkehrssicherheit zu wahren.
(3)   Bei Veranstaltungen hat stets ein Mitglied des Vorstandes oder ein vom Vorstand benanntes Mitglied an der Kasse zu sitzen.
 


§ 30    Ausschank und Freibier
Auf der alljährlich stattfindenden Mitgliederversammlung erhalten die Mitglieder des Vereins ein Fass Freibier (50 Liter). Der Preis hierfür ist zwischen dem Gastwirt und dem Vorstand zu vereinbaren.
 


§ 31    Auflösung
Der Schützenverein Bürgerschützen Nordwalde e.V. besteht so lange, bis noch 7 Mitglieder dem Verein angehören. Erfolgt eine Auflösung des Vereins, fällt das gesamte Vermögen einem caritativem Zweck innerhalb der Gemeinde Nordwalde zu.
 


§ 32    Betätigung und Gebundenheit
(1)   Eine politische Betätigung, sei es nach innen oder außen hin, ist nicht erlaubt oder beabsichtigt.
(2)   Eine konfessionelle Gebundenheit der Mitglieder besteht nicht.
 

§ 33    Wahl der Abgeordneten für die Vereinigte Schützengesellschaft e.V.
Von den Mitgliedern des Vereins werden zwei Abgeordnete auf die Dauer von 3 Jahren als Vertreter in die Vereinigte Schützengesellschaft e.V. gewählt. Diese gehören dem Vorstand der Vereinigten Schützengesellschaft e.V. an und sind stimmberechtigt.
 


§ 35    Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, dem jeweiligen Festwirt, oder Dritten sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
  § 36    Bekanntgabe der Satzung Diese Satzung ist alljährlich auf der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Dieses kann in Form von Auslegung der Satzung erfolgen.